Mit Urteil vom 12.05.1998 - 312 O
85/98 - Linkhaftung, hat das Landgericht (LG)
Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die
Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann -
so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich
ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
Die hier angebrachten Links sind Arbeitshilfen, von denen ich
mich in diesem Sinne ausdrücklich nicht distanziere
(wie könnte ich auch?). Im Übrigen halte ich die
Übertragung der Entscheidungsgründe auf andere Bereiche,
insbes. den des Wissenschaftsbetriebs, für äußerst
zweifelhaft (Art. 5 Abs. 3 GG - zum Schutz des Zitierrechts aus Art. 10
EMRK s.a. jüngst EuGHMR, U.v. 29.03.2001 - 38432/97 [Thoma/Luxemburg]). Wer
die Folgen des Richterspruchs in der Praxis beobachtet, wird
schließlich allenthalben nichtssagende Globaldistanzierungen
finden, die dem, was das Landgericht wohl eigentlich wollte, deutlich
widersprechen dürften. Man muss auch nicht jeden "Cyber
law"-Hype mit machen ... :-(
Eine klarstellende Begrenzung der Haftung für Links findet sich jetzt auch im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.04.2004 - I ZR 317/01 - Schöner Wetten. Danach begründe eine Ergänzung redaktioneller Inhalte durch einen Link, welcher auf nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte verweist, wegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit) noch keine (wettbewerbsrechtliche) Störerhaftung.